7.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die erstinstanzlich vorhandenen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zutreffend aufgelistet (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 352). Darauf kann vorab verwiesen werden. Auf eine Zusammenfassung derselben wird verzichtet. Soweit sich (ergänzende) Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 7.4 Ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten mehrfach aufgefordert habe, die Erdgeschosswohnung