60, Z. 222; pag. 291, Z. 18 ff.) und sich dort unrechtmässig aufgehalten zu haben bzw. von der Straf- und Zivilklägerin zum Verlassen der Wohnung aufgefordert worden zu sein (vgl. pag. 61, Z. 265 ff.). Zur Begründung führte er an, er zahle Miete und das Gericht habe bestätigt, dass er in der 5.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss bleiben dürfe (pag. 62, Z. 279 f.; pag. 63, Z. 370 f.). Die obere Wohnung sei nicht bewohnbar gewesen (vgl. pag. 59, Z. 147 f.; pag. 290, Z. 35 ff.; pag. 292, Z. 13; pag. 294, Z. 37 ff.) und er habe gesundheitliche Probleme, die das Bewohnen einer Parterrewohnung erforderten (pag. 292, Z. 15 ff.). 7.3 Beweismittel