Ob sich der Beschuldigte bereits vor dem 1. September 2021 in der Wohnung im Erdgeschoss aufhielt, ist nicht weiter zu prüfen, da dies nicht angeklagt ist. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhielt, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bereits zuvor die Wohnung im Erdgeschoss bewohnte. So namentlich der bereits zuvor angestiegene Stromverbrauch und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. 7.2 Bestrittener Sachverhalt / Vorbringen des Beschuldigten Von Seiten des Beschuldigten wird bestritten, in die Wohnung eingedrungen zu sein (pag. 60, Z. 222;