Präzisierend ist festzuhalten, dass die Wohnungsabgabe bereits am 1. April 2022 erfolgte (vgl. Wohnungsprotokoll vom 1. April 2022, pag. 126 ff.), der Beschuldigte aber am 2. April 2022 beim Einzug der neuen Mieter nochmals die Wohnung betrat, den Wasserhahn abmontierte und diesen mitnahm (Aussagen Zeugin K.________: pag. 268, Z. 17 ff. sowie pag. 270, Z. 22 und 28 f.; vgl. hierzu auch E. 9 unten). Ob sich der Beschuldigte bereits vor dem 1. September 2021 in der Wohnung im Erdgeschoss aufhielt, ist nicht weiter zu prüfen, da dies nicht angeklagt ist.