5. Unrechtmässiger Aneignung, begangen am 31.03.2022 in G.________ (Ort), z.N. von D.________, v.d. I.________ und J.________, indem der Beschuldigte der Privatklägerin diverse Haus- und Briefkastenschlüssel der Liegenschaft ohne Bereicherungsabsicht nicht zurück gab und sie so dauernd enteignete.