4. Diebstahl, mehrfach, teilweise geringfügig begangen, in G.________ (Ort), z.N. von D.________, v.d. I.________ und J.________, - [...] - am 02.04.2022, indem sich der Beschuldigte – in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern – zur 5.5-Zimmerwohnung in der Liegenschaft der Privatklägerin begab, den Wasserhahn des Küchenlavabos sowie diverse Steckdosen demontierte und diese entwendete. Damit brach er den Gewahrsam der Privatklägerin, begründete eigenen, und bereicherte sich so unrechtmässig (Deliktsbetrag ca. CHF 1500.00).