und J.________, indem sich der Beschuldigte zur Haustür der 5.5-Zimmerwohnung im 1. Erdgeschoss der Liegenschaft der Privatklägerin begab, dort den Schlosszylinder durchbohrte, die Tür demontierte und dabei die Türschiene verbog und beschädigte, in der Wohnung teilweise die Elektroinstallationen durch Herausreissen von fachgerecht verlegten Kabeln sowie durch Demolieren von Steckdosen beschädigte, [...] Der Beschuldigte verursachte den Sachschaden vorsätzlich oder nahm diesen durch sein Handeln zumindest in Kauf (Sachschaden ca. CHF 9000.00).