3. Sachbeschädigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 01.09.2021 bis 02.04.2022 in G.________ (Ort), z.N. von D.________, v.d. I.________ und J.________, indem sich der Beschuldigte zur Haustür der 5.5-Zimmerwohnung im 1. Erdgeschoss der Liegenschaft der Privatklägerin begab, dort den Schlosszylinder durchbohrte, die Tür demontierte und dabei die Türschiene verbog und beschädigte, in der Wohnung teilweise die Elektroinstallationen durch Herausreissen von fachgerecht verlegten Kabeln sowie durch Demolieren von Steckdosen beschädigte, [...]