2. Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit von ca. 01.09.2021 bis 02.04.2022 in G.________ (Ort), z.N. von D.________, v.d. I.________ und J.________, indem der Beschuldigte gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig in die 5.5- Zimmerwohnung im 1. Erdgeschoss der Liegenschaft der Privatklägerin eindrang, diese ohne Mietvertrag bezog und gegen den Willen der Privatklägerin bewohnte sowie deren Aufforderung, diese umgehend zu verlassen, nicht nachkam, sondern weiterhin widerrechtlich in der Wohnung verblieb.