Demgegenüber hat die Kammer sämtliche Schuldsprüche (Ziff. II.1. - II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Sanktionenpunkt (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die sich daraus ergebenden Kostenfolgen und die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Infolge alleiniger Berufung des Beschuldigten darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden; es gilt mithin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).