I.3.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Abweisung der Zivilklage von H.________ (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Verzicht auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Zivilpunkt (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die vorinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars von Rechtsanwalt C.________ (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber hat die Kammer sämtliche Schuldsprüche (Ziff.