5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 5. Februar 2024 vollumfänglich an (vgl. pag. 404). Mangels Beschwer sind die Freisprüche von den Anschuldigungen der Veruntreuung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sachbeschädigung durch Beschädigung des Geschirrspülers, des Keramikkochfelds, des Dampfabzugs, des Kühlschranks sowie der Heizung (Ziff.