6. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen. Rechtsanwalt E.________ stellte und begründete für die Straf- und Zivilklägerin mit schriftlicher Eingabe vom 22. April 2025 folgenden Antrag (pag. 508): Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 8. November 2023 sei unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwands der D.________ im oberinstanzlichen Verfahren zu bestätigen.