2. In Abänderung der Ziffer II des Urteils sei der Berufungsführer auch in den Punkten 1 bis 6 und damit vollumfänglich freizusprechen. 4 3. In Abänderung der Ziffer 1 des Urteils sei der Berufungsführer nicht zu verurteilen. 4. In Abänderung von Ziffer III des Urteils sei der amtliche Rechtsbeistand ohne Nachzahlungspflicht z. L. des Berufungsführers vollumfänglich vom Kanton zu entschädigen. 5. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin sei abzuweisen.