522 ff.). Eine erneute Einvernahme des Beschuldigten wurde als nicht zwingend erforderlich erachtet, zumal der Beschuldigte bereits vor der Vorinstanz einvernommen worden war. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April 2025 namens und Auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 532): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 8. November 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen sei, als der Berufungsführer gemäss den dortigen Ziffern I.1. bis I.3. freigesprochen worden sei.