470). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 29. April 2025 statt (pag. 530 ff.). Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt fern, worauf er für sämig erklärt und die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt wurde (pag. 531). Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und reichte ihre Anträge vorgängig schriftlich ein (pag. 508 und pag. 531).