Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete auf das Einreichen einer Berufungserklärung (pag. 427) und auf das Erklären der Anschlussberufung (pag. 439). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte ihrerseits mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 434 f.). Mit Beschluss vom 3. April 2024 wurde auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht eingetreten (pag. 446 ff.) und mit Verfügung vom 17. Mai 2024 H.________ (ehemals Straf- und Zivilklägerin 2) ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 470).