A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 6'189.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 548.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt bzw. beschlossen: 1. Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin H.________ wird abgewiesen. 2. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. V.