A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. März 2009 an die Privatklägerin C.________. 2. Für den Zivilpunkt werden weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden. 38 III. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für die Aufwendungen im Zivilpunkt im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: