21.2 Beschuldigter Der Beschuldigte hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend weder erst- noch oberinstanzlich einen Anspruch auf Entschädigung. 37 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der versuchten Vergewaltigung, begangen an einem Wochenende Ende Januar/anfangs Februar 2009 zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 22, 40, 42, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e und 190 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 sowie 433 StPO verurteilt: