135 Abs. 4 StPO).] Zusätzlich zur amtlichen Entschädigung beantragte die Privatklägerin auch oberinstanzlich die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 743 und pag. 749 ff.). Gemäss sorgfältiger Auflistung belaufen sich diese Kosten auf insgesamt CHF 1'054.00, was mit der Einreichung der entsprechenden Belege ausgewiesen wurde. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO wird der Beschuldigte daher verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 1'054.00 für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 21.2 Beschuldigter