für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren somit mit CHF 8'829.55 (inkl. Auslagen). Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Privatklägerin ist die Mehrwertsteuer nicht geschuldet und entsprechend nicht zu entschädigen (Art. 1 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWStG). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'829.55 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).