Hinzu kommt, dass gemäss Auslagenverzeichnis lediglich einmal Spesen für die Zugfahrt von Y.________ nach Bern berücksichtigt wurden, was aufgrund dessen, dass am nächsten Tag noch die mündliche Urteilseröffnung vor Ort stattfand, ebenfalls zu korrigieren ist (CHF 106.00 statt CHF 53.00). Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren somit mit CHF 8'829.55 (inkl. Auslagen).