36 28.98 Stunden, ausmachend CHF 6'507.20 (inkl. Auslagen), geltend (pag. 745 ff.). Diesen Aufwand erachtet die Kammer als dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Noch nicht mitberücksichtigt wurde dabei gemäss detailliertem Leistungsnachweis allerdings die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung von insgesamt 9 Stunden (inkl. Urteilseröffnung am Folgetag), was entsprechend zu korrigieren ist. Hinzu kommt, dass gemäss Auslagenverzeichnis lediglich einmal Spesen für die Zugfahrt von Y.______