Oberinstanzliches Verfahren Mit Beschluss vom 5. Juni 2024 wurde der Privatklägerin auf deren Antrag hin die unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren gewährt (pag. 579 ff.). Mit undatierter Kostennote, eingereicht anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, machte Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Vertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt