Zusätzlich sprach die Vorinstanz der Privatklägerin zulasten des Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung für Reise- und Hotelkosten von CHF 1'547.85 zu. Diese Kosten wurden ausgewiesen (vgl. pag. 332) und sind ebenfalls zu bestätigen. Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 18'784.75 (inkl. Umtriebsentschädigung und Auslagen, exkl. MWSt.) zu bezahlen. 21.1.2 Oberinstanzliches Verfahren