489 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die darauffolgende Berechnung des Honorars von Rechtsanwältin D.________ für die private Vertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren gibt vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Zufolge Bestätigung des Schuldspruchs hat der Beschuldigte der Privatklägerin somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 17'236.90 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Zusätzlich sprach die Vorinstanz der Privatklägerin zulasten des Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung für Reise- und Hotelkosten von CHF 1'547.85 zu.