Zu ersetzen sind nicht nur die Kosten der anwaltlichen Vertretung, sondern auch erlittene wirtschaftliche Einbussen (WEHRENBERG/FRANK, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 18 zu Art. 433). 21.1 Privatklägerin 21.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz gab die Grundlagen für die Bemessung des Parteikostenersatzes gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV und Art. 42 Abs. 3 KAG korrekt wieder; darauf kann integral verwiesen werden (pag. 489 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).