21. Entschädigungen Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es bei einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.3 mit Hinweisen). Zu ersetzen sind nicht nur die Kosten der anwaltlichen Vertretung, sondern auch erlittene wirtschaftliche Einbussen (WEHRENBERG/FRANK, in: BSK StPO, 3. Aufl.