35 wurden. Die entsprechenden Auslagen können somit nicht dem Beschuldigten überbunden werden und sind auszuklammern. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 8'025.50, sind zufolge Schuldspruchs indes dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr für das oberinstanzliche Verfahren wird bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 5 und Art.