20. Verfahrenskosten 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Kosten setzen sich gemäss Vorinstanz zusammen aus den Kosten für die Untersuchung (Gebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft) von CHF 5'332.50, einer Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 und Auslagen des Gerichts von CHF 826.00 (pag.