Ihr Selbstwertgefühl wurde nachhaltig beeinträchtigt. Ohne die von der Privatklägerin beschriebenen Folgen bagatellisieren zu wollen, scheinen die traumatischen Folgen jedoch weniger gravierend, als dies bei anderen Opfern einer Vergewaltigung denkbar ist. So ist vorliegend nichts über eine eigentliche psychologische Diagnose oder über konkrete Einschränkungen im Alltag bekannt. Insgesamt scheint die beantragte Genugtuungssumme von CHF 5'000.00 keineswegs überhöht und damit als angemessen. Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5% (vgl. Art. 73 Abs. 1 OR)