Was deren Höhe angeht, ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zwar auf einen Kampf mit der Privatklägerin einliess, jedoch keine über die gewöhnliche Tatbestandsverwirklichung hinausgehende Gewalt anwandte und es letztlich beim Versuch blieb. Sein Verschulden ist, wie im Rahmen der Strafzumessung aufgezeigt, im untersten Bereich anzusiedeln. Nichtsdestotrotz hatte der Vorfall sowohl physische wie auch psychische Folgen für die Privatklägerin. Ihr Selbstwertgefühl wurde nachhaltig beeinträchtigt.