Gestützt auf diese Ausführungen ist festzustellen, dass die Privatklägerin eine schwere widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung erlitten hat, die adäquat kausal auf das vom Beschuldigten begangene Sexualdelikt zurückzuführen ist und bis heute andauert. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung sind gegeben. Was deren Höhe angeht, ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zwar auf einen Kampf mit der Privatklägerin einliess, jedoch keine über die gewöhnliche Tatbestandsverwirklichung hinausgehende Gewalt anwandte und es letztlich beim Versuch blieb.