743). Die von der Privatklägerin in ihren Einvernahmen geschilderten Folgen der Tat sind für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft (pag. 66 Z. 278 ff. und pag. 371 Z. 10 ff.). Oberinstanzlich schilderte sie nochmals eindrücklich, dass ihr der Vorfall in L.________ Mühe bereitet habe, wobei sie explizit darauf hinwies, dass sie sich nicht nur deswegen in Therapie begeben habe. Sie habe während langer Zeit so getan, als sei nichts passiert, was aber nicht funktioniert habe. Deshalb habe sie in einer Therapie darüber sprechen wollen. Nach dem Vorfall habe sie sich gefühlt wie ein Objekt und es habe sich auf ihre Arbeit ausgewirkt.