19. Subsumtion Rechtsanwältin D.________ beantragte namens der Privatklägerin erstinstanzlich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 1. März 2009. Zur Begründung dieser Forderung führte sie unter Verweis auf HÜTTE/LANDOLT (Genugtuungsrecht, Band 1, 2013, S. 174 f.) aus, im Lichte der Rechtsprechung würden sich bei einer versuchten Vergewaltigung Genugtuungen von CHF 5'000.00 bis CHF 10'000.00 vertreten lassen. Für die Privatklägerin sei das Gewalterlebnis ein regelrechter Schock gewesen, der sie tiefgreifend geängstigt und geprägt habe.