Genugtuungsforderungen aus Persönlichkeitsverletzung bestehen nur, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Im Weiteren muss die Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich und bei der Verschuldenshaftung adäquat kausal auf die schuldhafte Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (KESSLER, in: BSK OR I, 7. Aufl. 2020, N 15 zu Art. 49).