18. Theoretische Grundlagen Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Genugtuungsforderungen aus Persönlichkeitsverletzung bestehen nur, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt.