Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine solch ungünstige Prognose liegt beim Beschuldigten klarerweise nicht vor. Der inzwischen 89 Jahre alte Beschuldigte hat sich, wie bereits erwähnt, seit der Tat soweit ersichtlich wohl verhalten und lebt zudem in geordneten Verhältnissen. Es darf deshalb erwartet werden, dass er sich in Zukunft bewähren wird, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Die Probezeit wird gestützt auf Art.