Wohl verhalten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 7.2.4.2 mit Hinweis). Die zu beurteilende Tat ereignete sich in einer Nacht Ende Januar/anfangs Februar 2009, mithin vor über 16 Jahren. Die Verjährungsfrist wurde damit bereits überschritten. Der Beschuldigte hat sich seither soweit ersichtlich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Entsprechend ist die Strafe gemäss Art. 48 lit. e StGB zu mildern, wobei eine Reduktion um sechs Monate angemessen scheint. 16.8 Fazit Strafmass