32 26. Februar 2019 E. 3.4; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen hier – auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten – nicht vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat leicht erhöhend, nämlich im Umfang von zwei Monaten, auf die Strafe aus, womit sich diese auf 18 Monate beläuft. 16.7 Vermindertes Strafbedürfnis zufolge Art. 48 lit. e StGB Gemäss Art.