Vielmehr diffamierte er die Privatklägerin in seinen Kolumnen vom Dezember 2023 (pag. 718 ff.) massiv, was sich vorliegend straferhöhend auszuwirken hat. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesslich nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.2.3 und 6B_1053/2018 vom