Während des Strafverfahrens verhielt sich der Beschuldigte grundsätzlich korrekt. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme der Privatklägerin machte er indes mehrmals unangebrachte Zwischenbemerkungen, die dazu führten, dass er ermahnt werden musste, worauf der Beschuldigte letztlich den Saal verliess (vgl. pag. 700 Z. 12 ff.). Der Beschuldigte bestritt bis zuletzt die ihm vorgeworfene Tat und zeigte entsprechend keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Auch Reue liess sich bei ihm bis zuletzt nicht ausmachen. Vielmehr diffamierte er die Privatklägerin in seinen Kolumnen vom Dezember 2023 (pag.