Der Beschuldigte beendete sein Vorhaben somit nicht aus eigenem Antrieb und die Gegenwehr hatte entsprechend körperliche und psychische Folgen für die Privatklägerin. Auch wenn der Geschlechtsverkehr nicht vollzogen wurde, fand somit eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmungsfreiheit der Privatklägerin statt. Der tatbestandsmässige Erfolg war jedoch nicht unmittelbar bevorstehend. So hatte etwa die Privatklägerin ihre Unterhose noch an und auch dem Beschuldigten gelang es nicht, seinen erigierten Penis aus der Hose zu nehmen. Angesichts dessen rechtfertigt sich insgesamt eine Strafreduktion um acht Monate.