Diesen führte er aber nicht mit der letzten Konsequenz zu Ende, obwohl ihm dies aufgrund der Kräfteverhältnisse und seiner sportlichen Erfahrung vermutlich ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Als es der Privatklägerin nach einigen Minuten gelang, den Beschuldigten von sich wegzustossen, liess er von ihr ab und verliess das Zimmer wieder. Der Beschuldigte beendete sein Vorhaben somit nicht aus eigenem Antrieb und die Gegenwehr hatte entsprechend körperliche und psychische Folgen für die Privatklägerin.