16.3 Zwischenfazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatverschuldens hätte die Kammer für das vollendete Delikt eine hypothetische Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen erachtet. 16.4 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch) Zu berücksichtigen ist, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist. Liegt nur ein Versuch eines Verbrechens oder Vergehens vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe – vorliegend Freiheitsstrafe von einem Jahr (Art.