16.2 Subjektives Tatverschulden Bezüglich subjektivem Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der Absicht handelte, sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen, was dem Tatbestand jedoch immanent und entsprechend neutral zu gewichten ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre, zumal die Ablehnung der Privatklägerin eindeutig zu erkennen war. Damit ist auch das subjektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. 16.3 Zwischenfazit Tatverschulden