Die physischen Folgen waren jedoch nicht von Dauer. Auch die psychischen Folgen sind zwar nicht zu bagatellisieren, doch sind auch noch weit gravierendere Beeinträchtigungen der sexuellen Selbstbestimmung denkbar. Im Vergleich zu anderen möglichen Verletzungsfolgen bei einer Vergewaltigung sind daher die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts und das objektive Tatverschulden insgesamt als leicht einzustufen. 16.2 Subjektives Tatverschulden