30 Hinsichtlich der Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zu berücksichtigen, dass (a)Art. 190 StGB den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung bezweckt. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können (BGE 131 IV 167 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2).