vielmehr kam es zu einem eigentlichen Gerangel zwischen den beiden, womit durchaus eine gewisse kriminelle Energie zu erkennen ist. Gleichzeitig ist zu konstatieren, dass sich die Zwangsanwendung des Beschuldigten auf das Festhalten der Privatklägerin beschränkte und er sie darüber hinaus nicht bedrohte oder weiterer Gewalt, etwa in Form von Schlägen, aussetzte. Damit ist die Art und Weise seines Handelns letztlich nicht als besonders verwerflich einzustufen.